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(1) Der Verein trägt den Namen PAULSKIRCHENMUSIK. Nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin erhält der
Name den Zusatz „e. V.“. Der Vereinssitz ist Schwerin.(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51ff. Abgabeverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für diesen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Zweck des Vereins besteht in der finanziellen Förderung der Kirchenmusik der St. Paulsgemeinde in Gottesdienst und Konzert. Grundlage ist das vom Kirchenmusiker der St. Paulsgemeinde geplante, kirchenmusikalische Gesamtkonzept für die Kantorei im Rahmen seines Verantwortungsbereichs, mit den folgenden Chören:
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuschüsse für die Kantorei bei
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich zu stellen. Der Vorstand befindet über die Aufnahme.(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann dem Vorstand nur schriftlich, bis spätestens 30.09. zum Jahresende, erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 30 Euro jährlich. Dieser wird bis zum 15.01. jedes Kalenderjahres fällig.
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit zu Beginn des Kalenderjahres vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn Mitgliedern, oder, bei einer Gesamtmitgliederzahl unter dreißig, von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.(3) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Wahl- und stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Wochen Protokolle zu erstellen, die vom Leiter der Versammlung und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden sind.(6) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre, beginnend am Tag der Wahl, gewählt. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Dies sind
(2) Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Der Vorstand kann via E-Mail über eingegangene Anträge verhandeln und beschließen.(3) Der Vorstand wird nach außen von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die satzungsgemäße Beschaffung, Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel verantwortlich. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Im Rahmen der Haushaltsplanung des Vereins arbeitet er kooperierend mit dem hauptamtlichen Kirchenmusiker der St. Paulsgemeinde zusammen.(5) Der Kirchenmusiker ist zu den Sitzungen einzuladen.(6) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Für Protokolle gilt § 6 Satz 5 entsprechend.(7) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neu gewählten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Legislatur aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Ein Beschluss zur Auflösung wird nur wirksam, wenn der Tagesordnungspunkt „Auflösung“ bei der Ladung auf der voraussichtlichen Tagesordnung vermerkt war. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.(2) Im Auflösungsfall oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Deckung aller Verbindlichkeiten, an die St. Paulsgemeinde Schwerin zur Verwendung für die ursprünglich satzungsgemäßen Aufgaben.